AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
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Geltungsbereich:
Für unsere Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie für Zahlungen an uns, gelten ausschließlich nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen. Soweit darin Bestimmungen fehlen, gilt das Gesetz. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie im Einzelnen ausdrücklich schriftlich anerkennen. -
Angebote:
Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Falls Angaben in von uns erstellten schriftlichen Auftragsbestätigungen von unseren Katalog-, Prospekt- oder sonstigen Angabe abweichen, sind jene der Auftragsbestätigung verbindlich. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sind nur annähernde Angaben. Konstruktionsbedingte Änderungen bleiben vorbehalten. -
Annahme der Bestellung/Vertragsabschluss:
Die Bestellung wird entweder durch unsere ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung des bestellten Gegenstandes angenommen. Zusagen und Nebenabreden unserer Vertreter sowie mündliche, fernmündliche oder fernschriftliche sowie per Telefax erfolgte Ergänzungen und Abänderungen jedweder Art werden für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Dem steht eine Bestätigung per Telefax oder E-Mail gleich. Erklärungen mittels Telefax oder E-Mail erfüllen für beide Teile das Erfordernis der Schriftform. -
Preise:
Unsere Preise enthalten eine Lieferung ab Werk oder zugestellt.
Bei Silopumpwagen-Lieferungen wird üblicherweise eine Abschlauchpauschale pro Abladestelle verrechnet. Bei Schlauchlängen von über 30 m können Mehrkosten verrechnet werden.
Bei Lieferung von Mindermengen, d.h. unter 3 Tonnen, kann ein Zuschlag verrechnet werden. -
Zahlungsbedingungen:
Unsere Fakturen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang Zinsen in Höhe von 12 % zu berechnen. Weiters sind alle im Zusammenhang mit der aushaftenden Forderung entstehenden Mahn-/Inkassospesen und Nebengebühren gleich der Hauptschuld zu bezahlen. Zur Zurückhaltung von Zahlungen ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers ist ausgeschlossen, außer für den Fall der Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens und für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Käufers stehen, die gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Wir sind berechtigt, jederzeit Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen, aufzurechnen oder an Dritte abzutreten. Teilzahlungsabmachungen haben nur so lange Gültigkeit, als der Käufer seine Zahlung pünktlich leistet. Bei Nichteinhaltung haben wir das Recht, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit eine sofortige Bezahlung zu fordern. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach oder wird über sein Vermögen der Ausgleich oder Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Wird diese Restschuld nicht sofort bezahlt, so sind wir berechtigt, die Herausgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluss jeglichen Rückbehaltungsrechtes zu verlangen. -
Zessionen:
In den allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen unserer Kunden enthaltene Zessionsverbote und alle sonstigen die Zession von Forderungen betreffenden Vertragsbedingungen gelten als nicht vereinbart. -
Lieferungen:
Die Lieferung erfolgt an die vom Käufer angegebene Lieferadresse. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand an den jeweiligen Transporteur übergeben ist. Für den Fall, dass wir etwa die Versendungskosten oder die Anfuhr übernommen haben, geht die Gefahr über, sobald der Liefergegenstand unser Werk bzw. Lager verlassen hat. Die angegebenen Lieferfristen gelten immer als annähernd bemessene Lieferzeit. Fixe Liefertermine bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Die Lieferfrist gilt erst ab Eingang der zur Erledigung des Auftrages erforderlichen kaufmännisch und technisch geordneten und endgültigen Angaben. Bei Nichteinhalten einer Lieferfrist haben wir Anspruch auf eine Nachlieferfrist von mindestens einem Monat. In allen Fällen, in denen uns die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist (Zufall, höhere Gewalt, Schwierigkeiten in der Rohstoffbeschaffung, Verzug der Zulieferungen, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Bezugsbeschränkungen etc.), verlängert sich die uns zustehende Nachlieferfrist angemessen, zumindest jedoch um 2 Monate. Wir sind jedoch in diesen Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf den Käufer über.
Der Lieferungsempfänger hat dafür Sorge zu tragen, dass der Lieferort mit den Zulieferfahrzeugen erreichbar ist. Zufahrtswege müssen für einen Transport durch LKW mit einem maximalen Gesamtgewicht von 40 t zugelassen und geeignet sein.
Sämtliche Lieferungen erfolgen unter dem Vorbehalt, dass auch wir selbst fristgerecht beliefert werden. -
Gewährleistung:
Sofern der Empfänger Kaufmann ist, hat er Mängel an der Ware unverzüglich und detailliert bei Übernahme, verborgene Mängel unverzüglich und detailliert nach ihrer Entdeckung zu rügen. Für handelsübliche oder von den ÖNORMEN bzw. DINplus tolerierten Abweichungen von Maß, Gewicht und Qualität leisten wir keine Gewähr. Durch eigenmächtige Eingriffe an den Kaufgegenständen erlischt jeder Gewährleistungsanspruch, wenn ein Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit diesen Veränderungen steht. Dies gilt auch, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt werden. Der Käufer anerkennt, alle einschlägigen Vorschriften über die Verwendung des Kaufgegenstandes zu kennen, und verpflichtet sich, aus eigenem alle Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vorschriften bei der Verwendung eingehalten werden. Schutzwirkungen aus diesem Vertrag zugunsten Dritter sind ausgeschlossen. -
Schadenersatz und Produkthaftung:
Der Besteller ist verpflichtet, beim Einsatz der von uns gelieferten Geräte und sonstigen Waren alle zum Schutz vor Gefahren bestehenden Vorschriften, technischen Bestimmungen sowie Betriebs- und Gebrauchsanweisungen genauestens einzuhalten. Der Käufer verzichtet, ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausdrücklich auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen jeglicher Art, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit, Nichterfüllung, Lieferverzug oder Mangelfolgeschäden. -
Rücktritt / Rückgabe:
Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers betreffen oder herabmindern, sind wir berechtigt, eine Vertragsänderung herbeizuführen oder vom Vertrag zurückzutreten. Sollte uns auf Grund unverschuldeter Leistungsverzögerung eine Lieferung nicht möglich sein, so sind wir ebenfalls zum Rücktritt berechtigt. Der Rücktritt vom Vertrag ist seitens des Käufers nur dann möglich, wenn die von uns gelieferte Ware nicht mit bereits im Vorratsraum befindlicher Ware vermischt wurde. -
Eigentumsvorbehalt:
Aus den gelieferten Waren bleibt uns das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen gewährt. Wir sind berechtigt, unser Eigentumsrecht selbst durch Abholung geltend zu machen und durch anderweitige Veräußerung Befriedigung zu suchen. Wir sind weiters berechtigt, einen allfälligen Erlös hieraus zur Befriedigung aller sonstigen Forderungen gegen den Käufer zu verwenden. In der Zurücknahme des Kaufgegenstandes liegt mangels gegenteiliger Erklärung kein Rücktritt vom Vertrag. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Gewerbsmäßige Verkäufer sind zum Wiederverkauf berechtigt. Für den Fall des Zahlungsverzuges tritt der Käufer jedoch bereits jetzt seine Forderung aus dem Wiederverkauf, welche ihm gegenüber seinem Käufer zusteht, an uns zur Einziehung ab. Ebenso tritt der Käufer alle sonstigen in Bezug auf die Vorbehaltsware ihm zustehenden Forderungen aus welchem Rechtsgrund auch immer an uns ab und nehmen wir alle diese Zessionen an. Bei Bearbeitung der Vorbehaltsware geht das Produkt in unser Eigentum über. Bei Schaffung einer neuen Sache durch Verarbeitung oder Vereinigung mit Sachen, welche im Eigentum Dritter stehen, steht uns Miteigentum zu. In diesem Fall haben wir die Wahl, die ganze Sache gegen Vergütung des fremden Anteiles zu erwerben oder sie dem anderen gegen Ersatz unseres Anteils zu überlassen. In diesem Fall geht das Eigentum auf den anderen erst nach Eingang der Ausgleichszahlung an uns über. Auf den Einwand der Verjährung unseres Wahlrechtes wird verzichtet. Zur Sicherung unseres Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer verpflichtet, die gelieferten Gegenstände gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. -
Erfüllungsort und Gerichtstand:
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Ort des ausliefernden Werkes. Erfüllungsort für Zahlungen ist in allen Fällen A-1010 Wien (Firmensitz). Sofern der Besteller Kaufmann ist, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Gerichtsstand des für A-1010 Wien sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Anzuwenden ist vollumfänglich österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. -
Konsumentenschutz:
Für Käufer, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gelten diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nach Maßgabe der Zulässigkeit nach dem Konsumentenschutzgesetz. -
Sonstige Bestimmungen:
Werden die vorstehenden Verkaufs- und Lieferbdingungen durch schriftliche Vereinbarung teilweise abgeändert, so bleiben die übrigen Bedingungen gültig. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.


